Im Beschluss des Stadtrats Q._____ vom 8. November 2023, dem korrekterweise auch keine Rechtsmittelbelehrung angefügt war, wird vom Wechsel des Beschwerdeführers an die Privatschule E._____ in U._____ "zustimmend Kenntnis genommen". Von einer behördlichen Zuweisung in eine Privatschule ist dagegen nicht die Rede und es lässt sich aus den Erwägungen des Beschlusses auch keine solche Absicht erkennen oder herleiten. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer der gleichen Ansicht, liess er durch seinen Rechtsvertreter in seiner Beschwerde zur Ausgangslage (Seite 4)