_ ist eine "normale" Privatschule gemäss § 58 des Schulgesetzes. Für behördliche Zuweisungen in Privatschulen besteht – im Unterschied zu Zuweisungen in vom Kanton gemäss Betreuungsgesetzgebung anerkannte Sonderschulen privatrechtlicher Trägerschaft – keine entsprechende gesetzliche Grundlage in der kantonalen Schulgesetzgebung. Anzufügen ist, dass Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf die Zuweisung in eine Privatschule begründen (BGE 2C_33/2021 E. 3.4 und 3.5). Eine behördliche Zuweisung des Beschwerdeführers an die Privatschule E._____ wäre demzufolge rechtlich ausgeschlossen.