Nach Auskunft der für die Bewilligungs- und Anerkennungserteilung zuständigen Abteilung Sonderschulung, Heime und Werkstätten (SHW) des Departements Bildung, Kultur und Sport handelt es sich bei der Privatschule E._____ in U._____ nicht um eine vom Kanton anerkannte Sonderschule. Sie verfügt weder über eine Betriebsbewilligung noch über eine Anerkennung gemäss § 4 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500). Die Privatschule E._____ ist eine "normale" Privatschule gemäss § 58 des Schulgesetzes.