Nach § 15 Abs. 1 VSBF setzt die Zuweisung in eine Sonderschule unter anderem voraus, dass es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale oder vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt (Litera d) und im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport gemäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt (Litera e). 3.1.3