Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kommt diese Kompetenz auch einer der erstinstanzlichen Behörde nachgelagerten Rechtsmittelinstanz zu (vgl. AGVE 2017, Seite 374). Für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinderat – bei entsprechender Delegation eines seiner Mitglieder oder die Schulleitung – am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen dafür zuständig (§ 16 Abs. 1 VSBF). Bei ausserkantonalen Platzierungen ist die zuweisende Behörde zuständig für das rechtzeitige Einholen der erforderlichen Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport (§ 16 Abs. 3 VSBF). Nach § 15 Abs. 1