3.1.2 Gemäss § 73 Abs. 2 und § 71 Abs. 1bis des Schulgesetzes entscheidet der Gemeinderat beziehungsweise bei Delegation der Entscheidungsbefugnis durch Reglement eines seiner Mitglieder oder die Schulleitung über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung in die Sonderschulung. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kommt diese Kompetenz auch einer der erstinstanzlichen Behörde nachgelagerten Rechtsmittelinstanz zu (vgl. AGVE 2017, Seite 374).