zur Kenntnis genommen werde. Dieser Beschluss sei seiner Mutter ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. 3. 3.1 3.1.1 Aktenkundig und von keiner Partei bestritten ist, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche soziale Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung gemäss § 2a der Verordnung über die Schulung 4 von 9 von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (VSBF) vom 8. November 2006 (SAR 428.513) vorliegt (vgl. Fachbericht des Schulpsychologischen Diensts, Regionalstelle T._____ – Aussenstelle Q._____, vom 30. August 2021).