Die Beschwerdegegnerin führt in der Stellungnahme vom 8. März 2024 aus, weder die damalige Schulpflege Q._____ noch die heutige Schulleitung Q._____ hätten je eine Verfügung erlassen, wonach A._____ eine bestimmte Privatschule zu besuchen habe. Die privaten Schulen seien jeweils von der Mutter von A._____, B._____, ausgewählt und den zuständigen Behörden von Q._____ mitgeteilt worden. Eine Einweisung in eine Privatschule durch die Behörden von Q._____ habe nie stattgefunden. Auch im angefochtenen Entscheid vom 8. November 2023 werde lediglich festgehalten, dass der Wechsel von A._____ an die Privatsonderschule E._____ in U._____ zur Kenntnis genommen werde.