Diese prozessualen Unterschiede würden es notwendig machen, dass sich auch die Sachverhalte, die den einen oder anderen Prozessweg eröffnen, wesentlich unterscheiden würden. Dies sei bei der Zuweisung durch die Schulbehörden in eine auswärtige öffentliche Schule oder in eine Privatschule nicht der Fall. Ein weiteres Argument für die Zuständigkeit des Bezirksschulrats sei, dass mit der Neuorganisation der Führungsstrukturen neu der Gemeinderat der Wohngemeinde bei auswärtigem Schulbesuch über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgelds durch die Eltern entscheide.