Gestützt werde der vorstehende Befund dadurch, dass sich der Beschwerdeweg an den Bezirksschulrat und der Klageweg an das Verwaltungsgericht prozessual wesentlich unterscheiden würden. So gelte im Beschwerdeverfahren die amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsermittlung, während im Klageverfahren die Dispositionsmaxime gelte. Auch das Prozessrisiko sei in beiden Verfahren wesentlich unterschiedlich ausgeprägt. Diese prozessualen Unterschiede würden es notwendig machen, dass sich auch die Sachverhalte, die den einen oder anderen Prozessweg eröffnen, wesentlich unterscheiden würden.