Die Ausganslage sei in beiden Fällen dieselbe, nämlich die Bejahung eines wichtigen Grunds für den Schulbesuch ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde und deren Pflicht, die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch zu tragen. Komme das Gemeinwesen wie vorliegend zum Schluss, dass es keine adäquate Beschulungsmöglichkeit zur Verfügung stellen könne und den Schüler deshalb einer Privatschule zuweisen müsse, so stehe dagegen der Beschwerdeweg offen. Gestützt werde der vorstehende Befund dadurch, dass sich der Beschwerdeweg an den Bezirksschulrat und der Klageweg an das Verwaltungsgericht prozessual wesentlich unterscheiden würden.