Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Zuweisungsentscheid die Schulgeldtragung nur dann präjudiziere und den Beschwerdeweg an den Bezirksschulrat eröffnen soll, wenn ein Schüler einem auswärtigen Schulangebot zugewiesen werde, nicht aber dann, wenn das Gemeinwesen ihn (mangels Beschulungsmöglichkeit in einer auswärtigen Schule) einer Privatschule zuweise. Die Ausganslage sei in beiden Fällen dieselbe, nämlich die Bejahung eines wichtigen Grunds für den Schulbesuch ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde und deren Pflicht, die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch zu tragen.