Der Zuweisungsentscheid präjudiziere die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme. Anwendbar sei bei Streitigkeiten diesfalls das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksschulrat (AGVE 2017, S. 369 f., E. 5.3.1; AGVE 2018, S. 469 ff.). Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Zuweisungsentscheid die Schulgeldtragung nur dann präjudiziere und den Beschwerdeweg an den Bezirksschulrat eröffnen soll, wenn ein Schüler einem auswärtigen Schulangebot zugewiesen werde, nicht aber dann, wenn das Gemeinwesen ihn (mangels Beschulungsmöglichkeit in einer auswärtigen Schule) einer Privatschule zuweise.