3 von 9 2021. Es liege somit kein von den Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers eigenwillig vorgenommener Wechsel an eine Privatschule vor, bei dem nachträglich ein Streit um die Finanzierung der Beschulung entstehe, der vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen sei. Vielmehr sei eine behördliche Zuweisung in die Privatschule durch die Beschwerdegegnerin mangels Beschulungsmöglichkeiten in der öffentlichen Volksschule vorgenommen worden. Der Zuweisungsentscheid präjudiziere die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme.