Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht aus freien Stücken einen Wechsel von der öffentlichen Schule an eine Privatschule vorgenommen. Vielmehr sei er von der Beschwerdegegnerin mangels eines ausreichenden öffentlichen Schulangebots (Tagessonderschule) einer Privatschule zugewiesen worden. Bereits mit Beschluss der Schulpflege Q._____ vom 28. September 2021 sei er einer Privatschule zugewiesen worden ("Die Schulpflege stimmt dem Wechsel von A._____ an eine Privatschule zu und übernimmt die Kostengutsprache für einen Anteil von CHF 620.– pro Monat, entsprechend dem Tagesansatz für Tagessonderschulen