Dementsprechend beantragt der Beschwerdeführer denn auch keine Beurteilung des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens auf Übernahme der vollen Kosten für die Beschulung an der Privatsonderschule E._____ in U._____. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Rechtsmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vom 17. Januar 2024. 2. 2.1