Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nicht eine materielle Beurteilung verlangt werden, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Begehren nicht eingetreten ist (vgl. REGINA KIENER, BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich, Luzern und Bern 2021, Rz. 1279 f.). Dementsprechend beantragt der Beschwerdeführer denn auch keine Beurteilung des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens auf Übernahme der vollen Kosten für die Beschulung an der Privatsonderschule E.__