Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden. Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall fristgerecht eingereicht worden. Mit dem Entscheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und ist damit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert.