Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid und reichte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 8. März 2024 vernehmen und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen. I. Auf die Begründungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles