Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Stadt Q._____ über das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für die private Beschulung vom 7. Dezember 2023 einen Entscheid erlassen hat." D. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 trat der Schulrat des Bezirks Q._____ auf die Beschwerde und auf das Sistierungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. E. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, B._____, diese vertreten durch Dr. F._____, Rechtsanwalt, V._____, mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte folgende Anträge: