PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 29. Mai 2024 Versand: 4. Juni 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000635 A._____, Q._____, Beschwerde vom 15. Februar 2024 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 17. Januar 2024 betreffend Nichteintreten; Abweisung Sachverhalt A. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, wäre im Sommer 2021 in die 4. Klasse Primar in Q._____ eingetre- ten. Aufgrund verschiedener Konflikte und belastender Situationen wurde A._____ mit einem tempo- rären Schulausschluss vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen und in der Folge beim Schulpsycho- logischen Dienst (SPD) abgeklärt. Mit Fachbericht vom 30. August 2021 wurde bei A._____ eine erhebliche soziale Beeinträchtigung ausgewiesen und die Beschulung in einer Tagessonderschule empfohlen. Gemäss Protokoll der Schulpflege-Sitzung vom 28. September 2021 besprachen die Schulpflege, die Gesamtschulleitung und die Mutter von A._____, B._____, anlässlich der Anhörung vom 20. Sep- tember 2021 verschiedene Optionen zur künftigen Beschulung von A._____, nämlich einen Wechsel an eine Tagessonderschule oder einen Wechsel in eine Parallelklasse in R._____ oder eine Kosten- beteiligung der Schulpflege von monatlich Fr. 620.– für den Besuch einer Privatschule. Mit Mail vom 23. September 2021 informierte die Mutter von A._____, sie habe sich entschieden, ihren Sohn an eine Privatschule anzumelden. Vorgesehen sei ein Wechsel an die Privatschule C._____ in S._____. Die Schulpflege Q._____ stimmte dem Wechsel von A._____ an eine Privatschule zu und übernahm die Kostengutsprache für einen Anteil von Fr. 620.– pro Monat (Ansatz Tagesonderschule) befristet bis Ende Schuljahr 2021/22. Weiter hielt die Schulpflege fest, dass eine Schulbestätigung einzu- reichen sei, sobald der Eintritt in eine Privatschule definitiv feststehe. Zudem wurde die Schulleitung beauftragt, die Suche nach einem Tagessonderschulplatz gemäss Empfehlung des SPD fortzuset- zen. Mit Protokoll der Schulpflege-Sitzung vom 25. Oktober 2021 stimmte die Schulpflege Q._____ dem definitiven Wechsel von A._____ an die Privatschule C._____ in S._____ zu, nachdem die Schullei- tung den Eintritt von A._____ per 18. Oktober 2021 bestätigt hatte, und wies nochmals auf die be- reits beschlossene Kostengutsprache hin. Im Herbst 2022 wechselte A._____ an die Privatschule D._____ in T._____ und nachdem ein Ver- bleib dort nicht mehr möglich war, trat A._____ am 23. Oktober 2023 in die Privatschule E._____ in U._____ ein. Mit Beschluss vom 8. November 2023 nahm die Stadt Q._____ von diesem Wechsel Kenntnis und entschied unter anderem, für das Schuljahr 2023/24 weiterhin den Betrag einer Tagessonderschule in der Höhe von Fr. 620.– pro Monat zu bezahlen. B. Am 7. Dezember 2023 stellte A._____, vertreten durch Dr. F._____, Rechtsanwalt, V._____, beim Stadtrat Q._____ ein Gesuch um Übernahme der vollen Kosten für seine private Beschulung, rück- wirkend seit dem Schuljahr 2021/22 bis und mit Schuljahr 2023/24, durch die Stadt Q._____, verbun- den mit der Aufforderung, darüber mit anfechtbarem Entscheid zu befinden. C. Gegen den Beschluss der Stadt Q._____ vom 8. November 2023 erhob A._____, gesetzlich vertre- ten durch seine Mutter, B._____, diese vertreten durch Dr. F._____, Rechtsanwalt, V._____, mit Ein- gabe vom 14. Dezember 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks Q._____ mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2 des Beschlusses der Stadt Q._____ vom 8. November 2023 auf- zuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vollen Kosten für die private Beschulung von A._____, geb. tt.mm.jjjj, an der Privatsonderschule E._____ in U._____ für das Schuljahr 2023/24 (derzeit CHF 2'679.70 pro Monat) zu übernehmen, beinhaltend auch die Transportkos- ten vom Wohnort von A._____ zum Schulort sowie die Kosten für die externe Verpflegung in der Schule. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin. Prozessualer Antrag: Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis die Stadt Q._____ über das Gesuch des Beschwerdeführers um Kostenübernahme für die private Beschulung vom 7. Dezember 2023 einen Entscheid erlassen hat." D. Mit Entscheid vom 17. Januar 2024 trat der Schulrat des Bezirks Q._____ auf die Beschwerde und auf das Sistierungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. E. Gegen diesen Nichteintretensentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, B._____, diese vertreten durch Dr. F._____, Rechtsanwalt, V._____, mit Eingabe vom 15. Februar 2024 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte folgende Anträge: "1. Es seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Entscheids des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 17. Ja- nuar 2024 im Beschwerdeverfahren 2023_10 aufzuheben. 2. Der Schulrat des Bezirks Q._____ sei anzuweisen, auf die Beschwerde von A._____ vom 14. Dezember 2023 gegen den Beschluss der Stadt Q._____ vom 8. November 2023 einzutre- ten und die Beschwerde materiell zu behandeln. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwert- steuer zulasten der Stadt Q._____." F. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Februar 2024 wurden der Schulrat des Bezirks Q._____ (nachfol- gend: Vorinstanz) sowie die Stadt Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), dieser vertreten durch G._____, Rechtsanwalt, W._____, zur Stellungnahme und Einreichung aller Akten aufgefor- dert. 2 von 9 G. Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid und reichte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 8. März 2024 vernehmen und beantragte sinngemäss, die Beschwerde sei un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. H. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2024 wurden die Eingaben den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen. I. Auf die Begründungen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Formelles Gemäss § 78 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 (SAR 401.100) kann gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat ge- führt werden. Die Beschwerde ist im vorliegenden Fall fristgerecht eingereicht worden. Mit dem Ent- scheid der Vorinstanz, auf die Beschwerde nicht einzutreten, hat der Beschwerdeführer ein schutz- würdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids und ist damit im Sinne von § 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde wird deshalb eingetreten. 2. Materielles 1. Mit Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid kann nicht eine materielle Beurteilung ver- langt werden, sondern es ist lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Begehren nicht eingetreten ist (vgl. REGINA KIENER, BERNHARD RÜTSCHE, MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrens- recht, 3. Auflage, Zürich, Luzern und Bern 2021, Rz. 1279 f.). Dementsprechend beantragt der Be- schwerdeführer denn auch keine Beurteilung des bei der Vorinstanz gestellten Begehrens auf Über- nahme der vollen Kosten für die Beschulung an der Privatsonderschule E._____ in U._____. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit ausschliesslich die Rechtsmäs- sigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids vom 17. Januar 2024. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe nicht aus freien Stücken einen Wechsel von der öffentlichen Schule an eine Privatschule vorgenommen. Vielmehr sei er von der Beschwerdegegnerin mangels eines ausreichenden öffentlichen Schulangebots (Tagessonder- schule) einer Privatschule zugewiesen worden. Bereits mit Beschluss der Schulpflege Q._____ vom 28. September 2021 sei er einer Privatschule zugewiesen worden ("Die Schulpflege stimmt dem Wechsel von A._____ an eine Privatschule zu und übernimmt die Kostengutsprache für einen Anteil von CHF 620.– pro Monat, entsprechend dem Tagesansatz für Tagessonderschulen."). Dieser Be- schluss sei mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, als Rechtsmittelinstanz sei der Schul- rat des Bezirks Q._____ angegeben worden. Die Zuweisung in eine Privatschule durch die Be- schwerdegegnerin ergebe sich auch aus dem Protokoll der Schulpflege-Sitzung vom 25. Oktober 3 von 9 2021. Es liege somit kein von den Erziehungsberechtigten des Beschwerdeführers eigenwillig vorge- nommener Wechsel an eine Privatschule vor, bei dem nachträglich ein Streit um die Finanzierung der Beschulung entstehe, der vor dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren auszutragen sei. Viel- mehr sei eine behördliche Zuweisung in die Privatschule durch die Beschwerdegegnerin mangels Beschulungsmöglichkeiten in der öffentlichen Volksschule vorgenommen worden. Der Zuweisungs- entscheid präjudiziere die Verpflichtung zur Schulgeldübernahme. Anwendbar sei bei Streitigkeiten diesfalls das Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksschulrat (AGVE 2017, S. 369 f., E. 5.3.1; AGVE 2018, S. 469 ff.). Es sei nicht einleuchtend, weshalb der Zuweisungsentscheid die Schulgeldtragung nur dann präjudiziere und den Beschwerdeweg an den Bezirksschulrat eröffnen soll, wenn ein Schü- ler einem auswärtigen Schulangebot zugewiesen werde, nicht aber dann, wenn das Gemeinwesen ihn (mangels Beschulungsmöglichkeit in einer auswärtigen Schule) einer Privatschule zuweise. Die Ausganslage sei in beiden Fällen dieselbe, nämlich die Bejahung eines wichtigen Grunds für den Schulbesuch ausserhalb der Aufenthaltsgemeinde und deren Pflicht, die Kosten für den auswärtigen Schulbesuch zu tragen. Komme das Gemeinwesen wie vorliegend zum Schluss, dass es keine adä- quate Beschulungsmöglichkeit zur Verfügung stellen könne und den Schüler deshalb einer Privat- schule zuweisen müsse, so stehe dagegen der Beschwerdeweg offen. Gestützt werde der vorste- hende Befund dadurch, dass sich der Beschwerdeweg an den Bezirksschulrat und der Klageweg an das Verwaltungsgericht prozessual wesentlich unterscheiden würden. So gelte im Beschwerdever- fahren die amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsermittlung, während im Klageverfahren die Dispositi- onsmaxime gelte. Auch das Prozessrisiko sei in beiden Verfahren wesentlich unterschiedlich ausge- prägt. Diese prozessualen Unterschiede würden es notwendig machen, dass sich auch die Sachverhalte, die den einen oder anderen Prozessweg eröffnen, wesentlich unterscheiden würden. Dies sei bei der Zuweisung durch die Schulbehörden in eine auswärtige öffentliche Schule oder in eine Privatschule nicht der Fall. Ein weiteres Argument für die Zuständigkeit des Bezirksschulrats sei, dass mit der Neuorganisation der Führungsstrukturen neu der Gemeinderat der Wohngemeinde bei auswärtigem Schulbesuch über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgelds durch die Eltern entscheide. In der Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat vom 10. April 2019 (19.78) werde zu § 6 Abs. 2 Schulgesetz ausgeführt (Seite 24), die bisherige "spezielle Kompe- tenz" in Schulgeldfragen soll nunmehr durch einen vereinheitlichten Instanzenzug abgelöst werden, in welchem der Gemeinderat einen Entscheid erlässt, der alsdann an den Bezirksschulrat weiterge- zogen werden kann. Eine Unterscheidung, welche Art von Schulgeld im Streit liegt (Schulgeld für die Beschulung in einer Privatschule oder in einer auswärtigen öffentlichen Schule) nehme die Botschaft nicht vor. Damit stehe auch vor dem Hintergrund der Änderung der Rechtslage per 1. Januar 2022 fest, dass die Zuständigkeit des Bezirksschulrats gegeben sei. 2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in der Stellungnahme vom 8. März 2024 aus, weder die damalige Schulpflege Q._____ noch die heutige Schulleitung Q._____ hätten je eine Verfügung erlassen, wo- nach A._____ eine bestimmte Privatschule zu besuchen habe. Die privaten Schulen seien jeweils von der Mutter von A._____, B._____, ausgewählt und den zuständigen Behörden von Q._____ mit- geteilt worden. Eine Einweisung in eine Privatschule durch die Behörden von Q._____ habe nie statt- gefunden. Auch im angefochtenen Entscheid vom 8. November 2023 werde lediglich festgehalten, dass der Wechsel von A._____ an die Privatsonderschule E._____ in U._____ zur Kenntnis genom- men werde. Dieser Beschluss sei seiner Mutter ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden. 3. 3.1 3.1.1 Aktenkundig und von keiner Partei bestritten ist, dass beim Beschwerdeführer eine erhebliche sozi- ale Beeinträchtigung im Sinne einer Behinderung gemäss § 2a der Verordnung über die Schulung 4 von 9 von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnah- men (VSBF) vom 8. November 2006 (SAR 428.513) vorliegt (vgl. Fachbericht des Schulpsychologi- schen Diensts, Regionalstelle T._____ – Aussenstelle Q._____, vom 30. August 2021). 3.1.2 Gemäss § 73 Abs. 2 und § 71 Abs. 1bis des Schulgesetzes entscheidet der Gemeinderat beziehungs- weise bei Delegation der Entscheidungsbefugnis durch Reglement eines seiner Mitglieder oder die Schulleitung über die Zuweisung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder erheblichen sozialen Beeinträchtigung in die Sonderschulung. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kommt diese Kompetenz auch einer der erstinstanzlichen Behörde nachgelagerten Rechtsmittelinstanz zu (vgl. AGVE 2017, Seite 374). Für die Zuweisung in eine Tagessonderschule ist der Gemeinderat – bei entsprechender Delegation eines seiner Mitglieder oder die Schulleitung – am Aufenthaltsort des Kinds oder Jugendlichen dafür zuständig (§ 16 Abs. 1 VSBF). Bei ausserkantonalen Platzierungen ist die zuweisende Behörde zuständig für das rechtzeitige Einholen der erforderlichen Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport (§ 16 Abs. 3 VSBF). Nach § 15 Abs. 1 VSBF setzt die Zuweisung in eine Sonderschule unter anderem voraus, dass es sich bei der vorgesehenen Sonder- schule um eine kantonale oder vom Kanton anerkannte Einrichtung handelt (Litera d) und im Falle einer ausserkantonalen Platzierung die Bewilligung des Departements Bildung, Kultur und Sport ge- mäss Betreuungsgesetzgebung vorliegt (Litera e). 3.1.3 Nach Auskunft der für die Bewilligungs- und Anerkennungserteilung zuständigen Abteilung Sonder- schulung, Heime und Werkstätten (SHW) des Departements Bildung, Kultur und Sport handelt es sich bei der Privatschule E._____ in U._____ nicht um eine vom Kanton anerkannte Sonderschule. Sie verfügt weder über eine Betriebsbewilligung noch über eine Anerkennung gemäss § 4 des Ge- setzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungs- gesetz, BeG) vom 2. Mai 2006 (SAR 428.500). Die Privatschule E._____ ist eine "normale" Privat- schule gemäss § 58 des Schulgesetzes. Für behördliche Zuweisungen in Privatschulen besteht – im Unterschied zu Zuweisungen in vom Kanton gemäss Betreuungsgesetzgebung anerkannte Sonder- schulen privatrechtlicher Trägerschaft – keine entsprechende gesetzliche Grundlage in der kantona- len Schulgesetzgebung. Anzufügen ist, dass Art. 19 und 62 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 (SR 101) keinen Anspruch auf die Zuweisung in eine Privatschule begründen (BGE 2C_33/2021 E. 3.4 und 3.5). Eine behördliche Zuweisung des Beschwerdeführers an die Privatschule E._____ wäre demzufolge rechtlich ausgeschlossen. Die feh- lende gesetzliche Grundlage für Zuweisungen in Privatschulen schliesst jedoch nicht aus, dass mit der Gemeinde im Hinblick auf die Kostentragung einvernehmliche Lösungen getroffen werden. Bei fehlender Einigung über die Kostentragung steht die verwaltungsgerichtliche Klage offen, womit aus- nahmsweise Ansprüche gegenüber der Gemeinde durchgesetzt werden können (Urteil des Verwal- tungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, E. 2.7, S. 12 und 13). Selbst wenn der Stadtrat Q._____ einen solchen Zuweisungsentscheid gefällt hätte, was – wie nach- folgend aufgezeigt wird – nicht der Fall war, hätte ein solcher Entscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, also auch keine präjudizierende Wirkung bezüglich der Kostentragung (vgl. WBE.2019.404, E. 2.7, S 13). 3.1.4 Im Beschluss des Stadtrats Q._____ vom 8. November 2023, dem korrekterweise auch keine Rechtsmittelbelehrung angefügt war, wird vom Wechsel des Beschwerdeführers an die Privatschule E._____ in U._____ "zustimmend Kenntnis genommen". Von einer behördlichen Zuweisung in eine Privatschule ist dagegen nicht die Rede und es lässt sich aus den Erwägungen des Beschlusses auch keine solche Absicht erkennen oder herleiten. Offensichtlich ist der Beschwerdeführer der glei- chen Ansicht, liess er durch seinen Rechtsvertreter in seiner Beschwerde zur Ausgangslage (Seite 4) 5 von 9 ausführen, der Wechsel ins E._____ sei der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht worden und es sei erneut, da der Beschwerdeführer schon seit längerer Zeit privat beschult werde, um Kosten- gutsprache für die Kosten der privaten Beschulung ersucht worden. Im Beschluss vom 8. November 2023 nehme die Beschwerdegegnerin den Wechsel des Beschwerdeführers ins E._____ in U._____ zur Kenntnis und habe sich verpflichtet, einen Beitrag in Höhe von Fr. 620.– pro Monat für die private Beschulung des Beschwerdeführers zu bezahlen. Ebenso lässt sich aus den vom Beschwerdeführer zusätzlich ins Recht gelegten Beschluss-Proto- kolle der damaligen Schulpflege vom 28. September und 25. Oktober 2021, die weder Anfechtungs- objekt noch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, keine Zuweisung in eine Privat- schule herleiten. Dass dem Beschluss-Protokoll der Schulpflege vom 28. September 2021 eine Rechtsmittelbelehrung an den Schulrat beigefügt wurde, ist zwar falsch, bedeutet aber keinesfalls, dass deswegen die blosse Kenntnisnahme zur behördlichen Zuweisung wird. Ausserdem lässt sich den Erwägungen entnehmen, dass ein Wechsel des Beschwerdeführers in eine altersdurchmischte Klasse in der Nachbargemeinde R._____ möglich gewesen wäre, bis ein geeigneter Sonderschul- platz verfügbar gewesen wäre, die Mutter des Beschwerdeführers sich jedoch dafür entschieden hatte, ihren Sohn A._____ an eine Privatschule anzumelden, worüber sie die Schulpflege anschlies- send informierte. 3.2 3.2.1 Nach langjähriger und ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind Forderungen gegen- über der Gemeinde für Privatschulkosten auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage gemäss § 60 Abs. 1 lit. c VRPG geltend zu machen (vgl. zum Ganzen AGVE 1990, S. 116; AGVE 2003, S. 95 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2016.8 vom 23. Januar 2017; Entscheid des Ver- waltungsgerichts WKL 2019.16 vom 14. April 2020; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2022.1 vom 26. Oktober 2022). 3.2.2 Seit dem Inkrafttreten der Neuorganisation der Führungsstrukturen an der Aargauer Volksschule per 1. Januar 2022 entscheidet der Gemeinderat der Wohngemeinde des Kindes bei auswärtigem Schul- besuch über die Bezahlung eines höchstens kostendeckenden Schulgelds durch die Eltern (§ 6 Abs. 2 Schulgesetz). Entsprechend wurde auch § 6 Abs. 1 der Verordnung über das Schulgeld vom 16. Dezember 1985 (SAR 403.151) angepasst. Der Wechsel in der erstinstanzlichen Zuständigkeit bei Schulgeldstreitigkeiten weg vom Departement Bildung, Kultur und Sport hin zum Gemeinderat führte auch beim Instanzenzug zu einer Veränderung. Gemäss § 75 Schulgesetz kann beim Schulrat des Bezirks gegen kommunale Entscheidungen in Schulangelegenheiten, wozu seit dem 1. Januar 2022 auch Schulgeldstreitigkeiten fallen, innert 30 Tagen Beschwerde geführt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gelten diese Bestimmungen wie bisher auch weiterhin ausschliesslich für Schulgelder im Zusammenhang mit dem Besuch der Volksschule. Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des Schulgesetzes, den Titeln und Überschriften der einzelnen Bestim- mungen: § 6 Schulgesetz regelt den "unentgeltlichen Schulort Volksschule". Die Pflicht der Gemein- den gemäss § 52 Abs. 1 Schulgesetz, unter Umständen das Schulgeld für den auswärtigen Schulbe- such für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen, gilt wie aus dem Titel (4.1. Öffentliche Schulen) unmissverständlich hervorgeht, ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Besuch öffentlicher Schulen. Wie der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in Anbetracht die- ser eindeutigen Rechtslage und den Ausführungen im Kommentar zu § 6 Abs. 2 Schulgesetz in der (19.78) Botschaft des Regierungsrats an den Grossen Rat zur Neuorganisation der Führungsstruktu- ren an der Aargauer Volkschule vom 10. April 2019 zum Schluss gelangen konnte, der Gemeinderat und anschliessend der Bezirksschulrat seien neu auch zuständig bei Schulgeldern für Privatschulen, 6 von 9 ist nicht nachvollziehbar. Die neuen Zuständigkeiten im Bereich der Volksschule ändern an der Zu- ständigkeit des Verwaltungsgerichts gemäss § 60 Abs. 1 lit. c VRPG zur Beurteilung von Forderun- gen für Privatschulkosten nichts. Dass der Beschwerdeführer die unterschiedlich geregelten Zustän- digkeiten für Schulgeldstreitigkeiten an öffentlichen Schulen und für Privatschulkosten aus verschiedenen Gründen als nicht sachgerecht erachtet, ist nicht relevant. Für die Beschwerdeinstan- zen sind die gesetzliche Zuständigkeitsordnung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Ver- waltungsgerichts massgeblich. Die Schaffung einer anderen Zuständigkeitsordnung läge in der Kom- petenz des Gesetzgebers. 4. 4.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, im vorinstanzlichen Verfahren sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aus dem Entscheid des Schulrats gehe nicht hervor, weshalb die Zuständig- keit des Verwaltungsgerichts (Klageverfahren) und nicht die Zuständigkeit des Schulrats des Bezirks gegeben sein soll. Zur angeblich fehlenden Zuständigkeit werde im Entscheid lediglich ausgeführt, "dass der Schulrat anlässlich seiner Sitzung vom 17. Januar 2024 ebenfalls zum Schluss kommt, für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig zu sein, da § 60 Abs. 1 lit. c VRPG für vermögens- rechtliche Streitigkeiten mit einer Gemeinde die Klage ans Verwaltungsgericht vorsieht". Diese Aus- führungen seien ungenügend. Vielmehr müssten kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Schulrat bei seiner Entscheidfindung habe leiten lassen. 4.2 Im Anspruch auf rechtliches Gehör drückt sich ein zentraler Gehalt prozeduraler Fairness aus. Funk- tional dient das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und § 21 VRPG) einerseits der Sachverhaltsab- klärung, andererseits ist es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Ein Teilgehalt des ver- fassungsmässigen Gehörsanspruchs ist der Anspruch der Parteien auf Begründung eines Rechts- anwendungsakts (BGE 121 I 54 E. 2c S. 57). Daraus erwächst den Behörden die Pflicht, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berück- sichtigen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Die Behörde muss jedoch nicht alle vorgebrachten Argu- mente würdigen, sondern darf sich auf die Prüfung der für den Entscheid wesentlichen Argumente beschränken. Die Begründungsdichte genügt den verfassungsrechtlichen Standards, wenn sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft ablegen und diesen in voller Kenntnis der Sachlage gegebenenfalls anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 136 I 229 E. 5.2, S. 236 / REGINA KIENER, BERNHARD RÜT- SCHE, MATHIAS KUHN, a.a.O, Rz. 243 und 244). Aus der Begründung muss mittelbar oder unmittelbar ersichtlich sein, ob die Behörde ein Vorbringen überhaupt nicht in Betracht gezogen oder lediglich für nicht erheblich beziehungsweise für unrichtig gehalten hat (BGE 101 Ia 46 E. 3). 4.3 Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. De- zember 2023 an die Vorinstanz ausgeführt hatte, die Zuständigkeit des Schulrats zur Behandlung der Beschwerde ergebe sich aus § 75 Abs. 1 Schulgesetz. Beim angefochtenen Beschluss der Stadt Q._____ handle es sich um einen kommunalen Entscheid in Schulangelegenheiten, dagegen stehe die Beschwerde an den Schulrat offen. Die vormalige Zuständigkeit des Departements Bildung, Kul- tur und Sport bei Streitigkeiten über das Schulgeld komme seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr zum Tragen. Mit Mail vom 16. Dezember 2023 teilte die Präsidentin der Vorinstanz dem Beschwerdefüh- rer daraufhin mit, dass sie den Bezirksschulrat nicht als zuständig erachte; vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Privaten und der öffentlichen Hand würden gemäss § 60 Abs. 1 lit. c VRPG mittels Klage durch das Verwaltungsgericht beurteilt. Mit Mail vom 21. Dezember 2023 hielt der Be- 7 von 9 schwerdeführer an seiner Auffassung fest und bat um Fortführung des Verfahrens, worauf die Präsi- dentin mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 die Beschwerdegegnerin ersuchte, zur Zuständigkeits- frage Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10. Januar 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie unterstütze in Übereinstimmung mit dem Fact Sheet des Departements Bildung, Kultur und Sport (Ziffer 8.4) vom 30. August 2019 die Auffassung der Präsidentin, dass das Verwaltungsgericht in die- sem Verfahren zuständig sei. 4.4 Indem die Vorinstanz in ihrem Entscheid festhielt, dass sie wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss komme, für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig zu sein, da § 60 Abs. 1 lit. c VRPG für vermögensrechtliche Streitigkeiten der Privaten mit einer Gemeinde die Klage ans Verwaltungsgericht vorsehe, ist sie ihrer Begründungspflicht den konkreten Umständen entspre- chend und aufgrund des durchgeführten Meinungsaustauschs hinreichend nachgekommen. Wesent- lich ist, dass der Beschwerdeführer dem Entscheid entnehmen konnte, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorinstanz die von ihm behauptetet Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung seines Rechts- begehrens auf volle Kostenübernahme des Privatschulbesuchs verneinte. Der Beschwerdeführer vermochte den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid denn auch sachgerecht anzufechten. Da der Beschwerdeführer in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 14. Dezember 2023 noch zu- treffend davon ausgegangen war, dass es sich um eine Streitigkeit über die Kostenübernahme von Privatschulkosten (Schulgeld, Transport und externe Verpflegung) und nicht um eine Schulzuwei- sung handelt, konnte sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auf die finanzrechtliche Zuständigkeits- frage beschränken. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht eingetreten ist und sie keine Gehörsverletzung begangen hat. Dementspre- chend ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (SR 151.3) sieht die Kostenfreiheit von Verfahren vor, in denen Ansprüche zur Beseitigung von Benachteiligungen bei einer Ausbildung geltend gemacht werden (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BehiG; Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2017 2C_154/2017, E. 8.2.1 mit Hinweisen). Diese Bestimmung ist von Amts wegen anzuwenden. Das Bundesgericht hat im Bereich der schulischen Grundbildung unter anderem entschieden, dass eine Behinderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG vorliegt, wenn eine Schulung in der Regelschule nicht möglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2012 2C_930/2011, E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist aufgrund einer erheblichen sozialen Beeinträchtigung sonderschulungsbe- dürftig (vgl. Bericht des Schulpsychologischen Diensts, Regionalstelle T._____ – Aussenstelle Q._____, vom 30. August 2021). Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7. 7.1 Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Par- teien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde nicht durchge- drungen und ist deshalb als unterliegende Partei zu betrachten. 8 von 9 7.2 Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwaltungssa- chen bestimmt sich nach den §§ 8a–c Anwaltstarif. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sachge- recht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. An- waltstarif sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 Anwaltstarif). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltsta- rif beträgt die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des An- walts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 An- waltstarif entsprechend den Minderleistungen des Anwalts. Im Rechtsmittelverfahren beläuft sich die Entschädigung des Anwalts je nach Aufwand auf 50–100 % des nach den Regeln für das erstin- stanzliche beziehungsweise vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 Anwaltstarif). Der mutmassliche Aufwand des Anwalts der Beschwerdegegnerin ist im vorliegenden Verfahren vor dem Regierungsrat als gering zu bezeichnen. Zudem hatte dieser die Beschwerdegegnerin bereits im Verfahren vor dem Schulrat vertreten, in welchem jedoch keine Parteikosten verlegt wurden. Die Komplexität der Materie und die Bedeutung des Falls sind ebenfalls als gering einzustufen. Aus die- sen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 1'400.– als angemessen. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korres- pondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 Anwaltstarif). Das vorliegende Verfahren wurde mit einfachem Schriften- wechsel, jedoch ohne Verhandlung durchgeführt. Unter Berücksichtigung aller Faktoren rechtfertigt es sich deshalb, die Parteientschädigung auf Fr. 1'100.– festzusetzen. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c Anwaltstarif). Der Beschwerdeführer ist anzuweisen, der Beschwerdegeg- nerin diese Parteikosten zu ersetzen. Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin die vor Regierungsrat entstande- nen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'100.– zu ersetzen. 9 von 9