Dementsprechend wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten zu Hälfte zu ersetzen. Die andere Hälfte geht zulasten der Staatskasse. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird der weitere Verbleib in der 1. Regelklasse der Primarschule Q._____ gestattet. 2. Die Verfahrenskosten der Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ und vor dem Regierungsrat werden auf die Staatskasse genommen. 3.