Zudem konnte dieser sich in den materiellen Teilen weitgehend auf die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getätigten Abklärungen und Arbeiten abstützen. Neu hinzugekommen sind Ausführungen zu den Verfahrensmängeln sowie zum Schulbericht der Klassenlehrperson und zum Portfolio der Beschwerdeführerin. Das Verfahren wurde mit doppeltem Schriftenwechsel (Beschwerdeschrift und Replik), jedoch ohne Verhandlung durchgeführt, was sich in der Summe wieder ausgleicht. Dementsprechend wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzt.