Die Entschädigung des Anwalts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat beläuft sich je nach Aufwand auf 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche beziehungsweise vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität des Falls sind als gering und die Bedeutung des Falls als nicht besonders hoch einzustufen. Zudem konnte dieser sich in den materiellen Teilen weitgehend auf die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getätigten Abklärungen und Arbeiten abstützen.