Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Das vorinstanzliche Verfahren wurde mit doppeltem Schriftenwechsel (Beschwerdeschrift und Replik), jedoch ohne Verhandlung durchgeführt, was sich in der Summe wieder ausgleicht. Die Entschädigung für die Beschwerdeführerin beträgt somit Fr. 2'400.– und wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten zu ersetzen.