In Bezug auf die Parteientschädigung im Verfahren vor dem Schulrat sind der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität des Falls als gering und die Bedeutung des Falls als nicht besonders hoch einzustufen. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'400.– als sachangemessen. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT).