Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde voll durchgedrungen und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als unterliegende Parteien gelten im Verfahren vor dem Schulrat die Beschwerdegegnerin und im Verfahren vor dem Regierungsrat die Beschwerdegegnerin und der Schulrat als Vorinstanz (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Eine Privilegierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt, weshalb die Parteikosten sowohl im vorinstanzlichen als auch im Verfahren vor dem Regierungsrat von diesen Parteien zu tragen sind.