Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begannen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig, weshalb die Verfahrenskosten vor dem Schulrat des Bezirks R._____ und vor dem Regierungsrat (inklusive Zwischenentscheide) dem Schulrat, der einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hatte (siehe oben Ziffer 4.2), auferlegt und somit auf die Staatskasse genommen werden. 5.3 5.3.1