Des Weiteren ist für den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde des Schulrats (§ 90 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], § 78 Abs. 1 Schulgesetz) nicht ersichtlich, was an der Aufforderung der Präsidentin "die Eingabe der Schulleitung in die Replik einzubeziehen" verfahrensrechtlich problematisch beziehungsweise "vorsätzlich und willkürlich" sein soll. Die Präsidentin hat die Beschwerdeführerin im besagten Instruktionsschreiben sinngemäss aufgefordert, zur Eingabe der Schulleitung in der Replik Stellung zu nehmen. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin ist haltlos. 5. 5.1