SR 101]) sowie das Äusserungs- und Mitwirkungsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dass die Replik der Beschwerdeführerin nicht in die Entscheidungsfindung des Schulrats eingeflossen war, stellte einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Da die Beschwerde aus materiellen Gründen gutgeheissen und die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben werden, erübrigen sich hierzu weitergehende Ausführungen.