6 von 8 diese beim Schulrat eingegangen war und der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war. Ebenso ist unbestritten, dass die Replik den Mitgliedern des Schulrats bei der Beschlussfassung nicht vorlag und somit nicht in den Entscheid des Schulrats einfloss. Dadurch wurden – wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert – wesentliche Verfahrensgrundrechte, namentlich das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) sowie das Äusserungs- und Mitwirkungsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.