Die Präsidentin des Schulrats führt in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 aus, die Replik der Beschwerdeführerin sei der Schule Q._____ ordnungsgemäss auf dem Postweg zur Stellungnahme zugestellt worden, in ihren Unterlagen jedoch untergegangen und deshalb nicht an ihre Kolleginnen und Kollegen des Schulrats weitergeleitet worden und somit auch nicht in den Entscheid des Schulrats eingeflossen, wofür sie sich entschuldige. 4.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass – entgegen der anderslautenden Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids – die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schulrat eine Replik eingereicht hatte,