In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei in einem fehlerhaften Verfahren gefällt worden. Die Präsidentin des Schulrats habe durch ihr Verhalten, insbesondere durch den wissentlichen und willentlichen Nichteinbezug ihrer Replik vom 15. September 2023 in den Schlussentscheid, verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt. Der Entscheid des Schulrats sei bereits deshalb aufzuheben. Weiter bringt die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 11. März 2024 vor, am 9. September 2023 sei ihr von der Präsidentin die Eingabe der Gesamtschulleitung Q._____ zugestellt worden mit der Aufforderung, "diese Eingabe in die Replik einzubeziehen".