Sie soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen und erfolgreich lernen zu können. Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich gemäss § 12 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler. Die Zuweisung in die Einschulungsklasse soll auch bei Schülerinnen und Schülern mit unzureichenden Deutschkenntnissen grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn nachweislich eine Entwicklungsverzögerung vorliegt. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall.