Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit anderer Erstsprache als Deutsch gehört zum Grundauftrag der Volksschule. Gemäss § 11 Abs. 1 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen sind Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit unzureichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, speziell zu fördern. Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Sie soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen und erfolgreich lernen zu können.