Zudem attestiert die Klassenlehrperson der Beschwerdeführerin eine hohe Sozial- und gute Selbstkompetenz. Da die Beschwerdeführerin trotz unzureichenden Deutschkenntnissen im ersten Schulhalbjahr grossmehrheitlich gute bis sehr gute Leistungen erbracht hat, ist es bereits deshalb vertretbar, die Beschwerdeführerin in der Regelklasse zu belassen und von einer Versetzung in die Einschulungsklasse abzusehen. 3.3