Aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den Eingaben der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen ihren unzureichenden Deutschkenntnissen und ihres langsamen Arbeitstempos der Einschulungsklasse zugewiesen wurde. Hinweise auf eine Verzögerung in der körperlichen, motorischen, kognitiven, sozialen oder emotionalen Entwicklung der Beschwerdeführerin, welche die Förderung in der Einschulungsklasse nötig machen würde, liegen hingegen nicht vor und werden von keiner Partei geltend gemacht.