Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres heutigen Entwicklungsstands in eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte umfassend zu würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einschulung und nicht um eine Promotion handelt, ist nicht nur auf die im Zeitpunkt der Zuweisung durch den Gemeinderat beziehungsweise die Schulleitung gegebenen Umstände und Berichte abzustellen, sondern es sind auch die zwischenzeitlich von der Primarlehrperson der Beschwerdeführerin gemachten Beobachtungen und die von der Schülerin oder dem Schüler gezeigten Leistungen zu berücksichtigen. 3.2