Die Einschulung ist kein Entscheid, dem eine klare Leistungsbeurteilung zugrunde liegt. Dabei wird hauptsächlich auf die Beobachtungen von Fachpersonen abgestellt, die zu einem grossen Teil prognostisch und somit mit Unsicherheiten verbunden sind. Der Ermessensspielraum ist demnach weit grösser als in späteren Jahren. Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres heutigen Entwicklungsstands in eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen Berichte und Standpunkte umfassend zu würdigen.