Der Gemeinderat beziehungsweise bei entsprechender Delegation der Entscheidungsbefugnis die Schulleitung können schulpflichtige Kinder, die infolge Entwicklungsverzögerungen den Anforderungen der 1. Regelklasse voraussichtlich noch nicht zu genügen vermögen, der Einschulungsklasse zuweisen (§§ 15 Abs. 1, 71 Abs. 1bis und 73 Abs. 1 Schulgesetz in Verbindung mit §§ 1 ff. Verordnung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen [V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen] vom 28. Juni 2000 [SAR 421.331]).