2 von 8 Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und daher zur Beschwerdeführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG legitimiert. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Vorliegend ist in der Hauptsache strittig, ob die Beschwerdeführerin der Einschulungsklasse oder der 1. Regelklasse zuzuweisen ist. 2.1