PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS Sitzung vom 1. Mai 2024 Versand: 7. Mai 2024 Regierungsratsbeschluss Nr. 2024-000495 A._____, Q._____; Beschwerde vom 27. November 2023 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 25. Oktober 2023 betreffend Einteilung in die Einschulungsklasse; Gutheissung Sachverhalt A. A._____, geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2022/23 das zweite Kindergartenjahr in Q._____ bei der Kindergartenlehrperson B._____. Die Kindergartenlehrperson empfahl, A._____ in der Einschulungsklasse einzuschulen. Die Eltern, C._____ und D._____, waren mit der Empfehlung der Kindergartenlehrperson nicht einverstanden. Nach einer Anhörung der Eltern beschloss die Schulleitung Q._____ mit Entscheid vom 27. Juni 2023, A._____ auf Beginn des Schuljahrs 2023/24 der Einschulungsklasse zuzuweisen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A._____, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, C._____ und D._____, diese vertreten durch lic. iur. E._____, Rechtsanwalt, S._____, mit Eingabe vom 24. Juli 2023 Beschwerde beim Schulrat des Bezirks R._____ und beantragte in der Hauptsache sinnge- mäss die Zuweisung in die 1. Regelklasse der Primarschule Q._____. Mit Verfügung vom 7. August 2023 wies der Schulrat des Bezirks R._____ A._____ für die Dauer des Verfahrens vor dem Schulrat vorsorglich in die 1. Regelklasse zu. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels wies der Schulrat des Bezirks R._____ die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Oktober 2023 ab. C. Mit Eingabe vom 27. November 2023 reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Eltern, C._____ und D._____, diese vertreten durch lic. iur. E._____, Rechtsanwalt, S._____, Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau ein und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Es sei der Promotionsentscheid der Schulleitung Q._____ vom 27. Juni 2023 aufzuheben und es sei A._____ in die erste 1. Klasse der Primarschule Q._____ zu befördern. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." D. Mit Verfügung des instruierenden Rechtsdiensts des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 7. Dezember 2023 wurden der Schulrat des Bezirks R._____ und die Schulleitung der Schule Q._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Einreichung sämtlicher Akten und Stellungnahme in der Hauptsache innert 20 Tagen aufgefordert sowie gebeten, zum Antrag auf Erteilung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde innert sieben Tagen Stellung zu nehmen. E. Der Schulrat des Bezirks R._____ reichte mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 die Vorakten ein und hielt an ihren Ausführungen im Hauptentscheid fest. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie den Verbleib von A._____ in der 1. Regelklasse für die Dauer des vorliegenden Verfahrens als sinnvoll erachte. F. Mit Zwischenentscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport vom 18. Dezember 2023 wurde es der Beschwerdeführerin für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat gestat- tet, die 1. Klasse der Primarschule Q._____ zu besuchen. G. Mit Verfügung vom 15. Januar 2024 wurde es der Beschwerdeführerin freigestellt, sich zu den Stel- lungnahmen der Beschwerdegegnerin und des Schulrats vernehmen zu lassen. Weiter wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, einen Bericht der verantwortlichen Klassenlehrperson der 1. Re- gelklasse einzureichen, welcher Auskunft gibt über die schulischen Leistungen der Beschwerdefüh- rerin sowie ihre Sozial- und Selbstkompetenz seit dem Eintritt in die 1. Regelklasse. Zudem wurde die verantwortliche Lehrperson aufgefordert, die Frage zu beantworten, ob für die Beschwerdeführe- rin eine günstige Prognose in Bezug auf das erfolgreiche Absolvieren der Regelklasse gestellt wer- den könne. H. Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 erstattete die Beschwerdegegnerin den eingeforderten Bericht der Lehrperson und reichte das Portfolio der Beschwerdeführerin ein. I. Mit Verfügung vom 25. Januar 2024 wurde das Schreiben der Beschwerdegegnerin der Beschwer- deführerin und dem Schulrat zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Mit Ein- gabe vom 11. März 2024 nahm die Beschwerdeführerin dazu innert mehrmals erstreckter Frist Stel- lung. Mit Verfügung vom 14. März 2024 wurde diese Eingabe den Verfahrensparteien zur Kenntnis- nahme und allfälligen Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 19. März 2024 (Eingang am 26. März 2024) nahm die Beschwerdegegnerin dazu Stellung. Das Schreiben wurde den Parteien am 3. April 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt und das Instruktionsverfahren abgeschlossen. J. Auf die verschiedenen Eingaben wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Erwägungen 1. Gemäss § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegege- setz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 (SAR 271.200) können Entscheide mit Beschwerde angefoch- ten werden. Gegen Entscheide des Schulrats des Bezirks kann innert 30 Tagen von der Zustellung an Beschwerde beim Regierungsrat geführt werden (§ 78 Schulgesetz vom 17. März 1981 [SAR 401.100]). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Entscheid des Schulrats des Bezirks R._____ vom 25. Oktober 2023 der Beschwerdeführerin am 14. November 2023 zugestellt wurde. 2 von 8 Die Beschwerde wurde demnach fristgerecht eingereicht und die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt und daher zur Beschwer- deführung gemäss § 42 Abs. 1 lit. a VRPG legitimiert. Auf die auch formgerecht eingereichte Be- schwerde wird eingetreten. 2. Vorliegend ist in der Hauptsache strittig, ob die Beschwerdeführerin der Einschulungsklasse oder der 1. Regelklasse zuzuweisen ist. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin der Einschulungsklasse zugewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, A._____ sei ein sehr aufmerksames und selbstständiges Mädchen. Vie- les könne sie bereits ohne Hilfe selbst bewerkstelligen. Sie müsse noch oft ermuntert werden zu sprechen, da sie schon vieles wisse, aber aufgrund der Sprachschwierigkeiten (fehlender Wort- schatz) grosse Unsicherheit habe. Im Grossen und Ganzen wirke A._____ noch sehr unsicher, sie brauche in vielen Dingen noch Begleitung und Motivation (Entscheid der Schulleitung Q._____ vom 27. Juni 2023; Beilage 3 zur Beschwerde vom 27. November 2023). Mit Stellungnahme vom 12. De- zember 2023 führt die Beschwerdegegnerin aus, das Kindswohl stehe in der Schule Q._____ konse- quent an erster Stelle – aus dieser Sicht sehe das Schulleitungsteam für A._____ die Einführungs- klasse als die eindeutig bessere Variante für ihre Entwicklung. Weiter hält sie in der Stellungnahme vom 19. März 2024 fest, es gehe nicht darum, ob es A._____ jetzt in der zugeteilten Klasse gerade noch schaffe, oder künftig gegebenenfalls repetieren müsse, sondern es gehe darum, wie sie die Si- tuation auf dem Hintergrund dessen beurteile, welche Förderung die Einführungsklasse A._____ bie- ten könne, wie ihre Entwicklung mit einem Jahr Einführungsklasse prognostisch verlaufen werde im Vergleich mit dem weiteren Verbleib in der jetzigen Klasse. Diesbezüglich sei sie auch aktuell und auf dem Hintergrund vieljähriger Erfahrung zweifelsfrei der Ansicht, dass für A._____ die Einfüh- rungsklasse die bessere Variante sei. 2.2 Der Schulrat des Bezirks R._____ wies die Beschwerde der Eltern ab und stützte sich dabei im We- sentlichen auf die Einschätzungen der verantwortlichen Kindergartenlehrperson B._____. Die Schule habe für A._____ ein umfangreiches Dossier erstellt und den Eltern am Gespräch vom 20. Februar 2023 erörtert. Die Stärken von A._____ seien laut Lehrperson ihre Selbstständigkeit, ihre Fröhlichkeit und ihre Ausdauer. Zu ihren Schwächen gehörten Unsicherheit in der Sprache, langsames Arbeits- tempo und ihre Gefühlsentwicklung. Es fehle A._____ an Wortschatz, was das Benennen der alltägli- chen Dinge und den Ausdruck ihrer Gefühle schwierig mache. Sie benötige noch Unterstützung und längere Arbeitsphasen. Die Schule habe aufgezeigt, dass A._____ in der Einschulungsklasse besser gefördert werden könnte, durch kleinere Klassen und mehr Zeit, um in ihrem Tempo zu arbeiten und ihre Sprache zu entwickeln. Die Einschulungsklasse ermögliche der Beschwerdeführerin einen guten Schulstart und eröffne die Chance, die Schulzeit problemlos zu durchlaufen. So könne sie ihre bishe- rigen Fortschritte ohne den Druck der Regelklasse in einer kleineren Gruppe fortführen (vorinstanzli- cher Entscheid vom 25. Oktober 2023, S. 4). Weiter führt der Schulrat in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2024 aus, er habe das Übertrittsverfahren vom Kindergarten in die Schule überprüft und dabei keine Unstimmigkeiten festgestellt. Es stehe dem Schulrat nicht zu, die Qualifikation der Lehrpersonen oder deren Unterricht zu beurteilen. 2.3 Die Eltern der Beschwerdeführerin sind mit der Zuweisung in die Einschulungsklasse nicht einver- standen. Sie beantragen die Zuweisung in die Regelklasse und machen dafür im Wesentlichen gel- tend, die Eigenschaften von A._____, ihre Freude an der Schule und auch ihr Fleiss würden bestä- tigten, dass sie in die Regelklasse gehöre. Seit Beginn des Schuljahres 2023/24 besuche A._____ 3 von 8 die 1. Regelklasse und erbringe durch gute Leistungen und ihren Beitrag ans Klassenklima gesamt- haft den Tatbeweis, dass sie in der Regelklasse richtig eingeteilt sei. Sie habe sich sehr gut inte- griert, schreibe gute Noten und stelle ein wichtiges Mitglied der Klasse dar. Die Argumente der Kin- dergartenlehrperson und der Schulleitung könnten sie nicht nachvollziehen und würden diese grundsätzlich infrage stellen. Zudem habe sich die Kindergartenlehrperson B._____ während einein- halb Jahren nie gemeldet und kein Feedback zu A._____ abgegeben. Es sei ihnen auch nie mitge- teilt worden, dass man A._____ in ihrem Arbeitstempo fördern solle. Sie seien Ende Februar bezie- hungsweise anfangs März 2023 aus allen Wolken gefallen, als sie erstmals die mögliche Empfehlung einer Einteilung in die Einschulungsklasse vernommen haben. Weiter sei die Formulierung "sie wirkt sehr unsicher und braucht in vielen Dingen noch Begleitung und Motivation" unbefriedigend und we- nig aussagekräftig. Sie hätten Anspruch darauf zu wissen, in welchen Bereichen A._____ Begleitung und Motivation benötige. Und wenn dem so wäre, stelle sich die Frage, weshalb die Kindergartenleh- rperson nie auf sie zugekommen sei und ihnen aufgezeigt habe, in welchen Bereichen A._____ Be- gleitung und Motivation benötige. Sie (und auch Klassenlehrperson F._____) würden A._____ als fleissige Schülerin erleben, die nach Hause komme und die Aufgaben ohne Aufforderung erledige (gemäss F._____ vollständig und sauber). Die Beschwerdeführer hätten diese Formulierung bereits vor dem Schulrat beanstandet. Der Schulrat sei auf diesen Kritikpunkt nicht eingegangen und habe diese nichtssagende Formulierung in die Begründung seines Entscheids übernommen. Ebenso hät- ten sie bereits in der Beschwerde vom 24. Juli 2023 an den Schulrat Widersprüchlichkeiten im Ent- scheid der Schulleitung Q._____ vom 27. Juni 2023 moniert. In der Begründung des Entscheids werde A._____ einerseits als "sehr selbständiges Mädchen" umschrieben, andererseits benötige sie nach Auffassung der Kindergartenlehrperson und der Schule Q._____ "in vielen Dingen Begleitung". Der Entscheid des Schulrats lasse jegliche Auflösung zu diesem Widerspruch vermissen. 2.4 Klassenlehrperson F._____, bei welcher die Beschwerdeführerin seit Beginn des Schuljahres 2023/24 den Unterricht in der 1. Regelklasse besucht, äussert sich in ihrem undatierten Schulbericht zur Selbst-, Sozial- und Sachkompetenz der Beschwerdeführerin, gab eine Einschätzung zur Be- schwerdeführerin ab und reichte das Portfolio der Beschwerdeführerin mit den schulischen Leistun- gen für das 1. Halbjahr ein. Die vom instruierenden Rechtsdienst gestellte Frage, ob für die Be- schwerdeführerin eine günstige Prognose in Bezug auf das erfolgreiche Absolvieren der Regelklasse gestellt werden könne, liess sie unbeantwortet. Die Klassenlehrperson führt im Bericht aus, die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und lernwillig und komme jeden Morgen gut gelaunt in die Schule. Sie strecke nur auf, wenn sie 100 % sicher sei. Ansonsten scheine sie dem Unterricht aufmerksam zu folgen, sei aber nicht aktiv dabei. Die Aufga- ben könne sie nur selten selbstständig lösen, da sie oft noch eine genauere Erklärung oder sonstige Hilfe brauche. Sätze lesen oder verstehen gehe nur mit der Unterstützung einer Lehrperson. Wenn sie etwas nicht verstehe, komme sie fragen und könne die Rückmeldung grösstenteils auch nutzen oder suche sich sonst andere Hilfe. Sie habe eine sehr positive Arbeitseinstellung und ihre Motiva- tion sei jeden Tag zu spüren. In der Sozialkompetenz gehöre A._____ zu einer der Besten. Sie sei ein aufgestelltes, freundliches und anständiges Mädchen. Sie verstehe sich mit allen Kindern der Klasse und sei auch ihr gegenüber stets freundlich. A._____ trage zu einem guten Arbeitsklima bei und habe eine sehr grosse Empathie. Sie könne ihre Meinung äussern und akzeptiere auch andere Meinungen und Mehrheitsentscheide. Bezüglich Sachkompetenz hält die Kassenlehrperson fest, dass A._____ im Fach Deutsch ungenügend sei. Deutsch sei nicht ihre Muttersprache, weshalb sie nicht alles verstehe. Sie müsse oft nachfragen, wie etwas heisse oder was dies sei. A._____ kenne und erkenne nicht alle behandelten Buchstaben oder vertausche ihre Laute. Sie habe ihr deshalb ein Widerholungsheft zu den behandelten Buchstaben nach Hause gegeben, merke jedoch (noch) keine Verbesserung. A._____ habe eine schöne Schrift, da aber die Buchstaben nicht sitzen würden, falle es ihr schwer, ein Wort korrekt aufzuschreiben. In Mathematik sei A._____ eine sehr gute Schülerin, jedoch brauche sie länger, bis sie ein Thema verstehe, aber an der Prüfung könne sie die Leistung 4 von 8 bringen. Sie habe jedoch das Gefühl, dass ihr die Mathematik (vor allem die Arithmetik) mit der Zeit zu schnell vorwärtsgehen und sie den Anschluss verlieren könnte. Muster und Formen würden ihr liegen, da A._____ sehr genau und exakt sei. Die Uhrzeit könne sie auch sehr gut. Im Fach Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) sei A._____ interessiert und möchte Dinge lernen. Sie scheine aktiv zuzuhören, aber wenn das Besprochene wiederholt werde, scheine sie vieles vergessen zu haben. Dies könnte am Deutsch liegen, da sie die Wörter oft zum ersten Mal höre. Ihre Einschätzung sei, dass A._____ lernen und weiterkommen wolle, dies jedoch nicht immer so gehe, wie sie sich wün- sche. A._____ arbeite konzentriert, sei aber trotzdem meistens eine der Langsamsten. Sie mache sich Sorgen, dass A._____ die Motivation verlieren könnte, wenn sie merke, dass sie nicht so schnell wie die anderen sei. Im Moment sei vor allem das Deutsch auffällig. 3. 3.1 Der Gemeinderat beziehungsweise bei entsprechender Delegation der Entscheidungsbefugnis die Schulleitung können schulpflichtige Kinder, die infolge Entwicklungsverzögerungen den Anforderun- gen der 1. Regelklasse voraussichtlich noch nicht zu genügen vermögen, der Einschulungsklasse zuweisen (§§ 15 Abs. 1, 71 Abs. 1bis und 73 Abs. 1 Schulgesetz in Verbindung mit §§ 1 ff. Verord- nung über die Förderung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen schulischen Bedürfnissen [V Förderung bei besonderen schulischen Bedürfnissen] vom 28. Juni 2000 [SAR 421.331]). In den Einschulungsklassen wird dem Entwicklungsstand des Kindes durch eine gezielte, individuelle För- derung und mit einer allmählichen Eingewöhnung an das Schulleben Rechnung getragen. Ziel ist die Vorbereitung auf die Lernanforderungen der Primarstufe hinsichtlich der körperlichen, motorischen, kognitiven, sprachlichen sowie der sozialen und emotionalen Entwicklung. Der Lehrplan entspricht demjenigen der 1. Klasse der Primarschule und der Lehrstoff wird auf zwei Jahre verteilt. Wird das Lernziel der 1. Regelklasse nach zwei Jahren erreicht, wird das Kind definitiv in die 2. Klasse beför- dert (§ 23 Abs. 2 Verordnung über die Laufbahnentscheide an der Volksschule [Promotionsverord- nung] vom 19. August 2009 [SAR 421.352]). Die Einschulung ist kein Entscheid, dem eine klare Leistungsbeurteilung zugrunde liegt. Dabei wird hauptsächlich auf die Beobachtungen von Fachpersonen abgestellt, die zu einem grossen Teil prog- nostisch und somit mit Unsicherheiten verbunden sind. Der Ermessensspielraum ist demnach weit grösser als in späteren Jahren. Für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres heuti- gen Entwicklungsstands in eine Einschulungsklasse gehört oder nicht, sind die aktenkundigen Be- richte und Standpunkte umfassend zu würdigen. Da es sich im vorliegenden Fall um eine Einschu- lung und nicht um eine Promotion handelt, ist nicht nur auf die im Zeitpunkt der Zuweisung durch den Gemeinderat beziehungsweise die Schulleitung gegebenen Umstände und Berichte abzustellen, sondern es sind auch die zwischenzeitlich von der Primarlehrperson der Beschwerdeführerin ge- machten Beobachtungen und die von der Schülerin oder dem Schüler gezeigten Leistungen zu be- rücksichtigen. 3.2 Aus den vorinstanzlichen Entscheiden und den Eingaben der Parteien geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen ihren unzureichenden Deutschkenntnissen und ihres langsamen Arbeitstempos der Einschulungsklasse zugewiesen wurde. Hinweise auf eine Ver- zögerung in der körperlichen, motorischen, kognitiven, sozialen oder emotionalen Entwicklung der Beschwerdeführerin, welche die Förderung in der Einschulungsklasse nötig machen würde, liegen hingegen nicht vor und werden von keiner Partei geltend gemacht. Anzufügen ist, dass unzu- reichende Deutschkenntnisse erfahrungsgemäss das Arbeitstempo negativ beeinflussen (können), insbesondere wenn aufgrund der sprachlichen Defizite nicht alles auf Anhieb verstanden wird, wie dies gemäss Schulbericht der Klassenlehrperson bei der Beschwerdeführerin der Fall ist. Was die schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin im ersten Halbjahr der 1. Regelklasse betrifft, sind diese gemäss Portfolio mit Ausnahme des Fachs Deutsch durchwegs gut bis sehr gut mit folgenden 5 von 8 Durchschnittwerten der stattgefundenen Bewertungsanlässe: Deutsch 3,64, Mathematik 5, Natur, Mensch, Gesellschaft 5, Bildnerisches Gestalten 5, Textiles und Technisches Gestalten 5,5, Musik 5, Bewegung und Sport 6. Zudem attestiert die Klassenlehrperson der Beschwerdeführerin eine hohe Sozial- und gute Selbstkompetenz. Da die Beschwerdeführerin trotz unzureichenden Deutschkennt- nissen im ersten Schulhalbjahr grossmehrheitlich gute bis sehr gute Leistungen erbracht hat, ist es bereits deshalb vertretbar, die Beschwerdeführerin in der Regelklasse zu belassen und von einer Versetzung in die Einschulungsklasse abzusehen. 3.3 Die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit anderer Erstsprache als Deutsch gehört zum Grundauftrag der Volksschule. Gemäss § 11 Abs. 1 V Förderung bei besonderen schulischen Be- dürfnissen sind Schülerinnen und Schüler, deren Erstsprache nicht Deutsch ist und die mit unzu- reichenden Deutschkenntnissen in die Volksschule eintreten, speziell zu fördern. Die Förderung dient dem gezielten Erwerb von Deutsch als Zweitsprache (DaZ). Sie soll die betroffenen Schülerinnen und Schüler beim Aufbau der notwendigen unterrichtssprachlichen Kenntnisse unterstützen, um dem Regelunterricht möglichst rasch folgen und erfolgreich lernen zu können. Dauer und Intensität der Fördermassnahmen orientieren sich gemäss § 12 V Förderung bei besonderen schulischen Bedürf- nissen am Stand der Deutschkenntnisse der Schülerinnen und Schüler. Die Zuweisung in die Ein- schulungsklasse soll auch bei Schülerinnen und Schülern mit unzureichenden Deutschkenntnissen grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn nachweislich eine Entwicklungsverzögerung vorliegt. Dies ist bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall. Die Schule Q._____ hat zu entscheiden, ob beziehungsweise in welcher Form eine Förderung bei der Beschwerdeführerin stattfinden soll und ob im Fach Deutsch vorübergehend angepasste Lern- ziele festzusetzen sind (vgl. § 26 Promotionsverordnung). 3.4 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Entscheide der Schulleitung Q._____ und des Schulrats sind aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist der wei- tere Verbleib in der 1. Regelklasse der Primarschule Q._____ zu gestatten. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, der Entscheid der Vorinstanz sei in einem fehler- haften Verfahren gefällt worden. Die Präsidentin des Schulrats habe durch ihr Verhalten, insbeson- dere durch den wissentlichen und willentlichen Nichteinbezug ihrer Replik vom 15. September 2023 in den Schlussentscheid, verschiedene verfassungsmässige Rechte verletzt. Der Entscheid des Schulrats sei bereits deshalb aufzuheben. Weiter bringt die Beschwerdeführerin in der Stellung- nahme vom 11. März 2024 vor, am 9. September 2023 sei ihr von der Präsidentin die Eingabe der Gesamtschulleitung Q._____ zugestellt worden mit der Aufforderung, "diese Eingabe in die Replik einzubeziehen". Diese Vorgehensweise sei ebenso vorsätzlich wie willkürlich und verdiene näher un- tersucht zu werden. Rein vorsorglich werde ein Aufsichtsverfahren gegen die Präsidentin beantragt. Die Präsidentin des Schulrats führt in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 aus, die Replik der Beschwerdeführerin sei der Schule Q._____ ordnungsgemäss auf dem Postweg zur Stellung- nahme zugestellt worden, in ihren Unterlagen jedoch untergegangen und deshalb nicht an ihre Kolle- ginnen und Kollegen des Schulrats weitergeleitet worden und somit auch nicht in den Entscheid des Schulrats eingeflossen, wofür sie sich entschuldige. 4.2 Aktenkundig und unbestritten ist, dass – entgegen der anderslautenden Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids – die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Schulrat eine Replik eingereicht hatte, 6 von 8 diese beim Schulrat eingegangen war und der Beschwerdegegnerin zugestellt worden war. Ebenso ist unbestritten, dass die Replik den Mitgliedern des Schulrats bei der Beschlussfassung nicht vorlag und somit nicht in den Entscheid des Schulrats einfloss. Dadurch wurden – wie die Beschwerdefüh- rerin zu Recht moniert – wesentliche Verfahrensgrundrechte, namentlich das Fairnessprinzip (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999 [SR 101]) sowie das Äusserungs- und Mitwirkungsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Dass die Replik der Beschwerdeführerin nicht in die Entschei- dungsfindung des Schulrats eingeflossen war, stellte einen schwerwiegenden Verfahrensfehler dar. Da die Beschwerde aus materiellen Gründen gutgeheissen und die vorinstanzlichen Entscheide auf- gehoben werden, erübrigen sich hierzu weitergehende Ausführungen. Des Weiteren ist für den Regierungsrat als zuständige Aufsichtsbehörde des Schulrats (§ 90 Abs. 1 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], § 78 Abs. 1 Schulgesetz) nicht ersichtlich, was an der Aufforderung der Präsidentin "die Eingabe der Schulleitung in die Replik einzubeziehen" verfahrensrechtlich problematisch beziehungsweise "vorsätzlich und willkürlich" sein soll. Die Präsidentin hat die Beschwerdeführerin im besagten Instruktionsschreiben sinngemäss auf- gefordert, zur Eingabe der Schulleitung in der Replik Stellung zu nehmen. Der Vorwurf der Be- schwerdeführerin ist haltlos. 5. 5.1 Infolge der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide ist nebst der Verlegung der Verfahrens- und Parteikosten vor dem Regierungsrat zusätzlich über die Kostenverlegung im Verfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ zu befinden. 5.2 Die Verfahrenskosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterlie- gens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begannen oder willkürlich entschieden haben (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollständig, weshalb die Verfahrenskosten vor dem Schulrat des Bezirks R._____ und vor dem Regierungsrat (inklusive Zwischenentscheide) dem Schulrat, der einen schwerwiegenden Verfahrensfehler begangen hatte (siehe oben Ziffer 4.2), auf- erlegt und somit auf die Staatskasse genommen werden. 5.3 5.3.1 Die Parteikosten werden in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Par- teien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde voll durchgedrun- gen und hat damit Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als unterliegende Parteien gelten im Ver- fahren vor dem Schulrat die Beschwerdegegnerin und im Verfahren vor dem Regierungsrat die Beschwerdegegnerin und der Schulrat als Vorinstanz (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e und f VRPG). Eine Privi- legierung der Behörden findet bei den Parteikosten nicht statt, weshalb die Parteikosten sowohl im vorinstanzlichen als auch im Verfahren vor dem Regierungsrat von diesen Parteien zu tragen sind. Für die Höhe der Parteientschädigung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwalts- tarif, AnwT) vom 10. November 1987 (SAR 291.150) massgebend. Das Anwaltshonorar in Verwal- tungssachen bestimmt sich nach den §§ 8a–c AnwT. Ein Streitwert lässt sich vorliegend nicht sach- gerecht festsetzen. Es ist deshalb von einem Verfahren auszugehen, welches das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst. Damit gelangen die §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT sinngemäss zur Anwendung (§ 8a Abs. 3 AnwT). Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grun- dentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand der Anwältin oder des Anwalts, nach der Bedeu- tung und der Schwierigkeit des Falls Fr. 1'210.– bis Fr. 14'740.–. 7 von 8 5.3.2 In Bezug auf die Parteientschädigung im Verfahren vor dem Schulrat sind der mutmassliche Auf- wand des Rechtsvertreters und die Komplexität des Falls als gering und die Bedeutung des Falls als nicht besonders hoch einzustufen. Aus diesen Gründen erweist sich eine Grundentschädigung von Fr. 2'400.– als sachangemessen. Mit der Grundentschädigung abgegolten werden Instruktion, Akten- studium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Das vorinstanzliche Ver- fahren wurde mit doppeltem Schriftenwechsel (Beschwerdeschrift und Replik), jedoch ohne Verhand- lung durchgeführt, was sich in der Summe wieder ausgleicht. Die Entschädigung für die Beschwer- deführerin beträgt somit Fr. 2'400.– und wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Be- schwerdeführerin diese Parteikosten zu ersetzen. Die Entschädigung des Anwalts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vor dem Regierungsrat be- läuft sich je nach Aufwand auf 50–100 % des nach den Regeln für das erstinstanzliche beziehungs- weise vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags (§ 8 Abs. 1 AnwT). Der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität des Falls sind als gering und die Bedeutung des Falls als nicht besonders hoch einzustufen. Zudem konnte dieser sich in den materiellen Teilen weitgehend auf die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren getätigten Abklärungen und Arbeiten abstützen. Neu hinzugekommen sind Ausführungen zu den Verfahrensmängeln sowie zum Schulbericht der Klassenlehrperson und zum Portfolio der Beschwerdeführerin. Das Verfahren wurde mit doppeltem Schriftenwechsel (Beschwerdeschrift und Replik), jedoch ohne Verhandlung durchgeführt, was sich in der Summe wieder ausgleicht. Dementsprechend wird die Parteientschädigung für die Vertretung der Beschwerdeführerin auf Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Beschwer- degegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diese Parteikosten zu Hälfte zu ersetzen. Die andere Hälfte geht zulasten der Staatskasse. Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Entscheide aufgehoben. Der Be- schwerdeführerin wird der weitere Verbleib in der 1. Regelklasse der Primarschule Q._____ gestat- tet. 2. Die Verfahrenskosten der Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ und vor dem Regierungsrat werden auf die Staatskasse genommen. 3. a) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren gesetzli- chen Vertretern die vor dem Schulrat des Bezirks R._____ entstandenen Parteikosten von Fr. 2400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihren gesetzli- chen Vertretern die vor dem Regierungsrat entstandenen Parteikosten von Fr. 2'400.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zur Hälfte, mithin zu Fr. 1'200.– zu ersetzen. Die andere Hälfte (Fr. 1'200.–) ist der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu ersetzen. 8 von 8