Es wird festgestellt, dass die beiden vorinstanzlichen Entscheide nichtig sind, womit A._____ weiterhin in der Regelklasse der Gemeinde zu beschulen ist. 2. a) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Schulrat des Bezirks R._____ gehen zulasten der Staatskasse. b) Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 505.20, insgesamt Fr. 1'505.20, werden dem Gemeinderat Q._____ auferlegt. 3. a)