Bezüglich des Verfahrens vor dem Regierungsrat kommt § 8 Abs. 1 AnwT zur Anwendung. Der Aufwand für das betreffende Rechtsmittelverfahren ist mit 50 %, mithin mit Fr. 3'850.– zu bemessen. Da der vorinstanzliche Entscheid ebenfalls fehlerhaft war, sind die dort entstandenen Parteikosten je zur Hälfte von der Gemeinde Q._____ und der Staatskasse zu übernehmen. Auslagen und Mehrwertsteuern sind darin enthalten (§ 8c Abs. 1 Satz 2 AnwT). 4 von 5 Beschluss 1.