Der Aufwand des Anwalts des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall mit verschiedenen Akteuren als gut durchschnittlich zu bezeichnen. Die Komplexität der Materie im Bereich der Sonderschulung ist aus thematischer Optik als anspruchsvoll, in Bezug auf juristische Fragestellungen aber doch eher als gering einzustufen. Aufgrund dessen rechtfertigt es sich, die Grundentschädigung auf Fr. 7'000.– festzusetzen. Ordentliche Abschläge gemäss § 6 Abs. 2 AnwT fallen ausser Betracht. Hingegen ist für zusätzliche Rechtsschriften ein Zuschlag von 10 %, mithin von Fr. 700.– zu machen (§ 6 Abs. 3 AnwT). Ausserordentliche Zu- und Abschläge gemäss § 7 Abs. 1 und 2 AnwT sind keine zu verzeichnen.