Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Wie in Ziffer 4 oben ausgeführt, ist der erstinstanzliche Entscheid wegen fehlender Zuständigkeit als nichtig zu qualifizieren. Damit liegt selbstredend ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, weshalb der Gemeinde Q._____ die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat aufzuerlegen sind. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird demgegenüber auf die Staatskasse genommen, weil der Schulrat des Bezirks R._____ den schweren Verfahrensmangel ebenso wenig entdeckt hatte. b)