Die Verfahrens- und Parteikosten werden im Beschwerdeverfahren in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§§ 31 Abs. 2 und 32 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Verfahren unterliegt die Gemeinde Q._____, die den erstinstanzlichen Entscheid erliess, vollständig. a)