3 von 5 müssen, zumal im Fall einer Zuweisung auch die betreffende Institution hätte bezeichnet werden müssen. Der "Zuweisungsentscheid" des Gemeinderats Q._____ ist demzufolge als nichtig zu qualifizieren (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020 Zürich/ St. Gallen, N. 1096 ff.). Nichtige Entscheid entfalten keinerlei Wirkungen. Es bleibt damit beim Status quo. Der Beschwerdeführer ist demgemäss weiterhin in der Regelschule zu unterrichten. 5.