Im vorliegenden Fall liegt sowohl eine sachliche als auch eine funktionelle Unzuständigkeit vor. Die Unzuständigkeit ergibt sich nicht nur aus den oben genannten rechtlichen Grundlagen, sondern hätte auch den spezifischen Informationen zur Sonderschulung auf dem öffentlichen Schulportal entnommen werden können. Der Begründung des angefochtenen gemeinderätlichen Entscheids lässt sich im Weiteren entnehmen, dass dies dem Gemeinderat zwar bekannt war, daraus aber aus verfahrenstechnischer Sicht offensichtlich die falschen Schlüsse gezogen wurden. Demnach hätte der Gemeinderat nämlich keinen separaten Entscheid fällen, sondern einen Antrag an die KESB stellen