Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide nichtig, "wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht." (BGE 133 II 366, E. 3.2, mit weiteren Verweisen). Im vorliegenden Fall liegt sowohl eine sachliche als auch eine funktionelle Unzuständigkeit vor.